Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass René Schimanek im Zusammenhang mit Ermittlungen des Generalbundesanwaltes weder als Beschuldigter, noch als Verdächtiger geführt wird. Diese Tatsache ist explizit auch in den Anordnungen der Durchsuchung und Sicherstellung hervorgehoben. Eine Sippenhaftung ist einem Rechtsstaat zudem mit gutem Grund fremd; auf die Bestimmungen der §§ 7 ff MedienG wird zur Verdeutlichung hingewiesen.
Wir weisen darauf hin, dass Aussagen bzw Berichterstattung, die suggerieren, René Schimanek sei in die durch den Generalbundesanwalt verfolgten Vorgänge involviert, ausnahmslos mit allen gerichtlichen Mitteln verfolgt werden.